DCNH LV-Mittelrhein


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Satzung

Satzung des Landesverbandes Mittelrhein im DCNH e.V.

§ 1 Begriff des Landesverbandes
I.
Der Landesverband Mittelrhein (LV-MR) ist eine rechtlich unselbständige Untergliederung des DCNH e.V. und somit ein nicht rechtsfähiger Verein. Seine Handlungen wirken, soweit sie nicht gegen Satzung und Beschlüsse des DCNH verstoßen würden, unmittelbar für den DCNH.
II.
Der LV-MR besteht aus den Mitgliedern des DCNH, die ihren Wohnsitz im Regierungsbezirk Köln haben und aus den Mitgliedern, die gemäß § 3 Abs. 2, Satz 3 ff. der DCNH-Satzung auf eigenen Wunsch in den LV-MR aufgenommen wurden.
§ 2 Aufgaben des Landesverbandes
Aufgabe des LV ist es, die satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des DCNH in seinem Wirkungsgebiet zu fördern und umzusetzen. Er ist dabei an Satzung und Beschlüsse des DCNH gebunden.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
-
die Beratung der Mitglieder bei Zucht, Aufzucht und Haltung sowie sportlicher Betätigung mit Nordischen Hunden
-
die Oberwachung der Zucht und der sportlichen Aktivitäten in seinem Wirkungsbereich
-
die Durchführung von Zuchtzulassungs-Veranstaltungen, Zuchtschauen und sonstigen Veranstaltungen im Zusammenwirken mit den Organen des DCNH
-
die Einhaltung des Tierschutzes zu überwachen und zu fördern.
§ 3 Aufnahme und Beitragszahlung
Die Aufnahme der Mitglieder in den DCNH und damit auch in den LV wird durch die Satzung des DCNH geregelt.
Die jeweilige Höhe des Vereinsbeitrages und die Einziehung wird ausschließlich vom DCNH geregelt.
Der LV ist nicht berechtigt, darüber hinaus von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge zu erheben.
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder liegen in der Befugnis des DCNH nach dessen Satzung und Ordnungen.
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1 Satzung LV-MR
Satzung LV MR.doc 1 / 5
§ 5 Organe des LV
Organe des LV sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1.
Einmal jährlich ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
2.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen. Die schriftliche Einladung kann entfallen, wenn die Tagesordnung, Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung in den DCNH-Clubnachrichten rechtzeitig veröffentlicht wird.
3.
Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand schriftlich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
4.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem vom Vorstand vorgeschlagenen und durch die Mitgliederversammlung bestätigten Mitglied geleitet.
5.
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat folgende Aufgaben:
-
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorsitzenden, gegebenenfalls weiterer Vorstandsmitglieder.
-
Entgegennahme des Kassenberichts.
-
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
-
Entlastung des Vorstands
-
Wahl des Vorstands (außer Landes-Zuchtobwart)
-
Wahl der Kassenprüfer
-
Wahl der Delegierten zur Jahreshauptversammlung des DCNH
-
Beratung und Entscheidung über die eingereichten Anträge
6.
Abstimmungen werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder entschieden. Schriftliche Stimmabgabe und Stimmrechtübertragung ist nicht zulässig.
7.
Auf Antrag (Antrag zur Geschäftsordnung) können Redezeit und Rednerliste begrenzt werden. Über diesen Antrag ist sofort abzustimmen.
8.
Wenn ein oder mehrere Mitglieder dies beantragen, sind Wahlen in geheimer Abstimmung durchzuführen. Der Antrag kann auf einzelne Wahlgänge beschränkt werden. Sollte der Antrag insgesamt für die Vorstandswahl gestellt sein, so ist jedes einzelne Vorstandsmitglied mit einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Bei offener Wahl ist Blockwahl auf Antrag möglich.
9.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Eine außerordentliche Jahreshaupt-versammlung muss außerdem innerhalb von 2 Monaten ab Antragseingang beim Vorstand mit gleicher Frist einberufen werden, sofern 30 % aller Mitglieder des LV-MR dies unter Angabe einer Begründung schriftlich verlangen. Es genügt ein Antrag, wenn mindestens 30 % aller Mitglieder des LV diesen Antrag mittels einer Unterschriftenliste unterstützen.
Satzung LV MR.doc 2 / 5
§ 7 Der Vorstand
I.
Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus
1.
dem/der Vorsitzenden
2.
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3.
dem/der Kassierer/in
4.
dem/der Schriftführer/in (diese Vorstandsmitglieder sind durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung zu wählen)
5.
dem/der Landes-Zuchtobwart/in (dieses Vorstandsmitglied wird nicht durch die Mitglieder gewählt, sondern von den Zuchtwarten des LV aus ihrer Mitte gewählt und in den Vorstand delegiert, ohne Einspruchsrecht des Restvorstandes oder der Mitgliederversammlung). Die Funktionen „Zuchtschauwart und Sportwart“ können den Vorstandsmitgliedern 1 bis 5 nach Absprache innerhalb des Vorstands zugeordnet werden, es sei denn, diese Funktionen sind durch gewählte weitere Vorstandsmitglieder besetzt.
6.
dem/der Tierschutzbeauftragten (Änderung vom 20.04.97 2) (dieses Vorstandsmitglied ist durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung zu wählen)
II.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so entscheidet der verbleibende Vorstand darüber, ob das Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung nicht besetzt, oder kommissarisch besetzt oder ob eine Neuwahl durchgeführt wird. Scheidet der/die Landes-Zuchtobwart/in vorzeitig aus, so haben die Zuchtwarte des LV alsbald eine Neuwahl durchzuführen und den/die Gewählte in den Vorstand zu delegieren.
III.
Scheiden mehr als zwei gewählte Vorstandsmitglieder aus, so ist auf einer außerordentlichen Hauptversammlung, die zu diesem Zweck einzuberufen ist, eine Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen.
IV.
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden statt. Zu den Sitzungen kann schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, in besonderen Fällen von drei Tagen eingeladen werden.
In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse im Rundrufverfahren gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder der Meinung sind, dass sie über die notwendigen Informationen zur Beschlussfassung verfügen. Ist auch nur ein Vorstandsmitglied der Meinung, einen derartigen Beschluss nicht fassen zu können, so entfällt die Möglichkeit des Rundrufverfahrens.
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2 Satzung LV-MR
Satzung LV MR.doc 3 / 5
V.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern sämtliche Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
§ 8 Kassenführung
Die Kasse des LV-MR ist zum Termin der ordentlichen Jahreshauptversammlung zu prüfen. Der Jahreshauptversammlung ist über die Prüfung zu berichten. Über die Prüfung soll ein Kurzprotokoll erstellt und zu den Akten gereicht werden.
§ 9 Amtsdauer
Die Amtsdauer des Vorstandes und der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist ohne Einschränkung möglich. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein. Es ist unzulässig, dass Vorsitzender oder Kassierer unmittelbar nach Ablauf ihrer Amtszeit zu Kassenprüfern gewählt werden. Die Kassenprüfer sind so im Wechsel zu wählen, dass sich die Amtszeit um ein Jahr überschneidet.
§ 10 Protokollführung
Über die Sitzungen der Hauptversammlung und des Vorstandes sind Protokolle zu führen. Eine Kopie des Protokolls der Jahreshauptversammlung erhält die DCNH - Geschäftsstelle und die DCNH - Kasse.
§ 11 Finanzielle Zuwendungen
Mitglieder, auch Vorstandsmitglieder, erhalten für ihre Tätigkeit im LV-MR weder Aufwandsentschädigungen noch Erstattung der Fahrtkosten oder ähnliches. Erstattet werden nur Porto- und Telefonkosten, deren Entstehung glaubhaft gemacht werden muss. Über weitergehende Erstattungen, auch über Anschaffung von notwendigem Büromaterial, entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
§ 12 LV-Vermögen
Die vom DCNH zugewiesenen Finanzmittel und vom LV-MR durch Eigen-veranstaltungen erwirtschafteten zusätzlichen Eigenmittel sind vom LV-Vorstand im Sinne dieser Satzung und den Bestimmungen des DCNH zu verwenden.
Die Einzelmitglieder erwerben kein Miteigentum an dem LV-Vermögen. Falls die Organisationsstruktur des DCNH geändert wird und der LV-MR hierdurch im Bestand seiner Mitglieder berührt wird, entscheidet der Erweiterte Vorstand des DCNH über die Verteilung des LV-Vermögens nach Beratung mit den Gremien des LV-MR und weiterer Berechtigter.
Satzung LV MR.doc 4 / 5
Satzung LV MR.doc 5 / 5
§ 13 Satzungsänderung
Die Beschlussfassungen über diese Satzung und späterer Änderungen dieser Satzung erfolgen mit 2/3 Mehrheit aller in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der §§ 7, Abs. I. Nr. 5, 11, 12 und 13 bedarf der Zustimmung 2/3 aller Mitglieder des LV-MR.
Diese Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des Erweiterten DCNH-Vorstandes.
Aachen, im Januar 1994
Änderungen:
JHV LV-MR am 20.04.97 3
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3 Satzung LV-MR


Letzte Änderung: 06.08.2011 - © 2009 DCNH LV Mittelrhein | michael.schnupp@unitybox.de

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